Pflegeperson fällt aus – was tun? Ein klarer Leitfaden für Angehörige
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Wenn die Person, die zu Hause pflegt, plötzlich ausfällt, entsteht schnell Druck. Wichtig ist zuerst eine ruhige Einordnung: Handelt es sich um einen medizinischen Notfall – oder um eine pflegerische Versorgungslücke, die ebenfalls schnell gelöst werden muss?
Schritt 1: Gibt es Lebensgefahr?
Bei Atemnot, Bewusstlosigkeit, starken Brustschmerzen, plötzlicher Lähmung, starker Blutung oder einem schweren Sturz rufen Sie sofort die 112.
Schritt 2: Braucht es eine ärztliche Beurteilung?
Bei akuten Beschwerden, die nicht lebensbedrohlich sind, aber nicht bis zur nächsten Sprechstunde warten können, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 erreichbar.
Schritt 3: Die Pflege ist nicht gesichert
Liegt kein medizinischer Notfall vor, aber die Versorgung zu Hause ist nicht gesichert, kann PND Nordrhein in NRW – im Umkreis von etwa 100 km, mit eigenem Personal unterstützen – nach Klärung des Bedarfs und freier Kapazität. Ergänzend helfen:
- Ihr bestehender ambulanter Pflegedienst
- Ihre Pflegekasse
- ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe
- eine unabhängige Pflegeberatung
Welche Leistungen es heute schon gibt
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es seit dem 1. Juli 2025 einen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Verhinderungspflege ist für bis zu 8 Wochen im Jahr möglich, auch stundenweise. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, klärt Ihre Pflegekasse.
Kontakt zum PND
PND-Servicenummer: 0800 100 0 100. Ihr Anliegen können Sie auch über den Wegweiser „Hilfe einordnen“ und das Anfrageformular auf dieser Website schildern. Eine Anfrage ist noch keine Einsatzbestätigung; der Einsatz erfolgt nach Bedarfsklärung und verfügbarer Kapazität.
Quellen zu diesem Beitrag
Abgerufen am 6. Oktober 2026. Beträge und Fristen können sich ändern – verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Quellen und Aktualisierungsstand
Abgerufen am 6. Oktober 2026. Rechtsinhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Für aktuelle Rechtsfragen siehe PNOG und Überbrückungsbudget mit Quellenangaben.